§1 Name, Sitzung Geschäftsjahr

  1. Der Verein hat seinen Sitz in Allersberg-Göggelsbuch und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hilpoltstein unter der Nummer VR 20013 eingetragen.
  2. Er führt den Namen „Deutsche Jugendkraft (DJK) – Kath. Landjugend und Heimatverein Göggelsbuch/Lampersdorf e.V.“
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein ist Mitglied im DJK-Sportverband Diözesanverband Eichstätt e.V. (im Nachgang „DJK-DV“ bezeichnet), des katholischen Sportverbandes für Breiten- und Leistungssport in der Diözese Eichstätt. Der DJK-DV ist Mitglied im DJK Sportverband (Bundesverband). Der Verein untersteht damit den Satzungen und Ordnungen des DJK-DV sowie des DJK Sportverbandes. Die Vereinssatzung unterliegt der Genehmigung des DJK-DV.
  5. Der Verein ist zudem Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. (BLSV). Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landesportverband e.V. vermittelt. Er untersteht dabei deren Satzungen und Ordnungen mit gleichen Rechten und Pflichten.
  6. Der Verein führt die DJK-Zeichen. Die Vereinsfarben der DJK Göggelsbuch sind grün-weiß.

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§2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

1. Der Verein hat das Ziel, Sport-, Jugend- und Erwachsenenarbeit für den Bereich von Göggelsbuch
und Lampersdorf zu betreiben. Der Vereinszweck wird im Einzelnen insbesondere verwirklicht
durch:

  • den Betrieb des Jugend- und Sportheimes „St. Georg“ in Göggelsbuch,
  • die Errichtung der erforderlichen Sportanlagen,
  • die Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen,
  • die Instandhaltung der Sportanlagen und des Jugend- und Vereinsheimes „St. Georg“,
  • die Instandhaltung der erforderlichen Turn- und Sportgeräte,
  • die Abhaltung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen sowie
  • die Ausbildung und den Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Mitarbeitern,
  • die Abhaltung von Veranstaltungen der Traditions- und Brauchtumspflege der Heimat.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden.
3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigen. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen
Anspruch auf das Vereinsvermögen. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der
Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e. V. und den betroffenen
Sportfachverbänden an.

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§3 Wesen des Vereins und Vereinstätigkeit

  1. Der Verein will seinen Mitgliedern in den einzelnen Abteilungen und Sportarten sachgerechten Sport ermöglichen und dabei der gesamt menschlichen Entfaltung in christlicher Verantwortung dienen.
  2. Die Sportpflege des Vereins richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Amateursports. Ausnahmen regeln sich nach den Bestimmungen des betreffenden Fachverbandes.
  3. Der Verein fördert die Jugendarbeit. Den Mitgliedern der Sportjugend werden jugendgemäße Angebote gemacht für einen persönlichkeits- und sachgerechten Sport und für Weiterbildungen darin. Für die Jugendarbeit kann eine „Jugendordnung", die nicht Bestandteil dieser Satzung ist, erlassen werden.
  4. Der Verein ist politisch und religiös neutral und steht in allen seinen Belangen auf demokratischer Grundlage. Der Verein fördert die Funktion des Sports als verbindendes Element zwischen Nationalitäten, Kulturen, Religionen und sozialen Schichten. Er bietet Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen unabhängig von Geschlecht, Abstimmung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität eine sportliche Heimat. Mitglieder, die eine dazu unvereinbare Gesinnung offenbaren, werden aus dem Verein ausgeschlossen.
  5. Der Verein ist auch um die außersportliche Freizeitgestaltung bemüht sowie um Traditions- und Brauchtumspflege.
  6. Die Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke erfolgt unter Berücksichtigung der Belange des Umwelt- und Naturschutzes, soweit dies ohne Beeinträchtigung eines effizienten Sportbetriebes möglich ist.

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§4 Mitgliedschaft und Rechte

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Der Verein nimmt in ökumenischer Offenheit jeden als Mitglied auf, der die Ziele und Aufgaben des Vereins anerkennt.
  2. Die Anmeldung zur Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Aufnahmeantrag. Bei minderjährigen Antragstellern ist die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (Eltern, Vormund) erforderlich. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet ein Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes; über die Wiederaufnahme ausgeschlossener Mitglieder der Gesamtvorstand.
  3. Alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind in allen Versammlungen des Vereins stimmberechtigt. Ihnen steht das aktive und passive Wahlrecht zu. Sie können Anträge stellen und verlangen, dass darüber abgestimmt wird. Die Bestellung eines Minderjährigen wird erst mit der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters wirksam. Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes müssen volljährig sein.
  4. Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.

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§5 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet/angehalten:
    a) die Ziele und den Zweck des Vereins nach besten Kräften zu fördern
    b) das Vereinseigentum/die Sportgeräte und -einrichtungen schonend und pfleglich zu behandeln
    c) die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen
    d) die Satzungen und Ordnungen des Vereins anzuerkennen und die Pflichten gegenüber den Verbänden des deutschen

        Sports zu erfüllen
    e) eine faire, kameradschaftliche Haltung zu zeigen
    f) die Geldbeiträge/Gebühren/Umlagen nach der jeweils gültigen Beitragsordnung fristgerecht zu entrichten.

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§6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, durch Tod oder durch Ausschluss.
2. Die Kündigung ist zum Ende des Halbjahres unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist
    möglich. Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden. Bereits entrichtete Beiträge werden nicht erstattet.
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn
    a) es in erheblicher Weise sich grober Verstöße gegen die Vereinssatzung und/oder
        Ordnungen schuldig gemacht hat - über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand.
    b) es seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist.

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§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
    a) die Mitgliederversammlung
    b) der Geschäftsführende Vorstand
    c) der Gesamtvorstand

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§8 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal pro Jahr durch ein Mitglied des Geschäftsführenden
    Vorstandes einzuberufen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Gesamtvorstand dies
    beschließt oder wenn 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Tagesordnungspunkte
    beim Vorstand beantragen.
3. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt zwei Wochen vor dem
    Versammlungstermin durch den Vorstand. Mit der schriftlichen Einberufung ist gleichzeitig die
    Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem
    wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn
    es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse oder E-Mail-Adresse gerichtet ist.
    Als schriftliche Einladung gilt auch die elektronische Post, zum Beispiel per E-Mail.
4. Anträge zur Mitgliederversammlung können schriftlich und mündlich gestellt werden. Anträge, über
    die in der Mitgliederversammlung entschieden werden soll, müssen beim Geschäftsführenden
    Vorstand mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden.
5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung
    nichts anderes bestimmt. Abstimmungen und Wahlen werden grundsätzlich in geheimer
    Abstimmung durchgeführt – wenn alle anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder einer
    Abstimmung/einer Wahl per Akklamation zustimmen, kann diese auch offen durchgeführt werden.
6. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden, stimmberechtigten
    Mitglieder beschlussfähig.
7. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
    a) Entgegennahme des Jahresberichtes durch den Geschäftsführenden Vorstand
    b) Entgegennahme des Finanzberichtes
    c) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
    d) Entlastung des Geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes
    e) Durchführung von Wahlen gemäß den Bestimmungen dieser Satzung
    f) Beschlussfassung über die Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren
    g) Abstimmungen über Anträge
    h) Entscheidungen über Satzungsänderungen bzw. Neufassungen der Satzung
    i) Zustimmung zu Grundstücksgeschäften jeglicher Art sowie zu Rechtsgeschäften, die
       eine erhebliche Belastung oder Verpflichtung des Vereines erwarten lassen. (Näheres
       regelt die Geschäftsordnung)
    j) Weitere Aufgaben entsprechend den Bestimmungen dieser Satzung.
8. Über die in der Mitgliederversammlung durchgeführten Wahlen und gefassten Beschlüsse wird
eine Niederschrift, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist,
aufgenommen.

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§9 Geschäftsführender Vorstand

1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
    a) dem Vorsitzenden (1. Vorsitzender)
    b) dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzender)
    c) dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden (3. Vorsitzender)
    d) dem Finanzverwalter / Kassier
    e) dem Schriftführer
2. Die Aufgabe des Geschäftsführenden Vorstandes ist die Vertretung, die Leitung und die
    Verwaltung des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der
    Mitgliederversammlung. Insbesondere führt er die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis
    werden die besonderen Aufgaben und Befugnisse der Mitglieder des geschäftsführenden
    Vorstandes durch eine Geschäftsordnung, die kein Bestandteil dieser Satzung ist, geregelt.
3. Der Vorsitzende sowie der erste und zweite stellvertretende Vorsitzende sind Vorstand des Vereins
    im Sinne § 26 BGB. Jeder von ihnen ist allein berechtigt, den Verein zu vertreten. Von den
    Beschränkungen des §181 BGB sind sie befreit.

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§10 Gesamtvorstand

1. Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus:
    a) den Mitgliedern des Geschäftsführenden Vorstandes (§ 9)
    b) sechs gewählten Beisitzern
    c) bis zu drei weiteren, berufenen Beisitzern
    d) dem Geistlichen Beirat
2. Scheidet ein Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist
    von der nächsten Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied
    zu wählen.
3. Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen werden, wenn
    ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Nachwahl nicht besetzt
    werden kann. Das gilt jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
4. Der Gesamtvorstand ist von einem Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes einzuberufen,
    wenn das Vereinsinteresse dies erfordert. Die Einberufung hat formlos mit einer Frist von
    mindestens zwei Tagen zu erfolgen. Die Sitzungen werden von einem Mitglied des
    Geschäftsführenden Vorstandes geleitet. Dies Sitzungen können auch virtuell als
    Onlinebesprechung erfolgen.
5. Die Aufgaben des Gesamtvorstandes liegen in der ständigen Mitwirkung bei der Führung der
    Geschäfte durch den Geschäftsführenden Vorstand. Die besonderen Aufgaben der Mitglieder des
    Gesamtvorstandes werden durch eine Geschäftsordnung, die kein Bestandteil dieser Satzung ist,
    geregelt.
6. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder geladen und mindestens sechs
    der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
7. Der Gesamtvorstand fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder,
    Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

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§11 Vergütung für die Vereinstätigkeit

1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich
    auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen
    Aufwandsentschädigung – auch über den Höchstsätzen nach § 3 Nr. 26a EStG – ausgeübt
    werden.
3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 trifft der Gesamtvorstand.
    Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und Vertragsbeendigung.
4. Der Gesamtvorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer
    angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen oder hauptamtliche
    Beschäftigte oder nebenberuflich Tätige anzustellen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
5. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch
    nach § 670 BGB im Rahmen der vom Gesamtvorstand beschlossenen Richtlinien/Regelungen für
    solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu
    gehören insbesondere Fahrt-, Reise-, Porto-, Telefon-, Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder
    und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Gesamtvorstand kann durch
    Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
6. Der Gesamtvorstand kann seine Zuständigkeiten über die Vergütungen für die Vereinstätigkeit auf
    den Geschäftsführenden Vorstand übertragen.

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§12 Mitgliederbeiträge

1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages sowie dessen
    Fälligkeit werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung bestimmt.
2. Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet.
3. Bei unterjährigem Eintritt wird der Beitrag monatlich anteilig berechnet.
 

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§13 Prüfungsausschuss für die Kassenprüfung

  1. Die Kasse des Vereins wird jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer
    geprüft. Der Prüfungsausschuss erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und
    beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des
    Kassiers/Finanzverwalters.

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§14 Wahlen

1. Die Wahlperiode/Amtsperiode aller nach dieser Satzung zu wählenden bzw. zu bestätigenden
    Funktionäre beträgt zwei Jahre. Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes bleiben nach
    Ablauf der Amtsperiode bis zur Neuwahl im Amt.
2. Die Wahl der Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes, der Beisitzer und der Kassenprüfer
    erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
3. Die weiteren, berufenen Mitglieder (Beisitzer) für den Gesamtvorstand werden vom
    Geschäftsführenden Vorstand vorgeschlagen und bedürfen der Bestätigung durch den
    Gesamtvorstand.
4. Der Geistliche Beirat wird von der kirchlichen Stelle (Diözese Eichstätt) bestellt.
5. Bei der Wahl für die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes müssen die Gewählten jeweils
    die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen. Wird diese Mehrheit nicht
    erreicht, so ist ein 2. Wahlgang (Stichwahl) zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten
    Stimmen erforderlich. Sofern dann Stimmengleichheit besteht, entscheidet das Los.
6. Bei der Wahl der Beisitzer für den Gesamtvorstand entscheidet die einfache Mehrheit der
    abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl zwischen den
Bewerbern/Bewerberinnen statt, die die gleiche Stimmenzahl im 1. Wahlgang auf sich vereinigt
    haben. Sofern dann Stimmengleichheit besteht, entscheidet das Los.
7. Stimmenthaltungen (dieser entspricht auch ein leerer Stimmzettel bei schriftlicher Abstimmung)
    und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

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§15 Abteilungen & Ausschüsse

1. Für die im Verein betriebenen Sportarten und sonstigen Gruppen (z.B. Theater) können auf
    Beschluss der Mitgliedersammlung bei Bedarf Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht
    nach Maßgabe der Beschlüsse der Organe des Vereins das Recht zu, in ihrem eigenen Bereich
    tätig zu sein.
2. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
3. Die Aufgaben und Kompetenzen der Abteilungen ergeben sich aus dieser Satzung bzw. einer vom
    Gesamtvorstand zu erlassenden Geschäftsordnung.
4. Der Gesamtvorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung Ausschüsse und
    Arbeitsgruppen einzusetzen und ihnen Aufgaben und Verantwortungen zu übertragen.

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§16 Haftung und Datenschutz

1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung die in § 3 Nr. 26 und
    § 3 Nr. 26 a EStG vorgesehenen Höchstgrenzen im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden
    gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen
    Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig
    verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei
    Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins
    erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
3. Der Datenschutz wird in der Datenschutzordnung des Vereins, die kein Bestandteil dieser Satzung
    ist, geregelt. Die Datenschutzordnung kann durch den Gesamtvorstand beschlossen werden.

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§17 Änderung der Satzung

  1. Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die eine Änderung der Vereinssatzung zur Folge haben,
    bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten
    Mitglieder.

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§18 Austritt aus dem DJK-DV oder BLSV

1. Der Austritt des Vereins aus dem DJK-DV oder dem Bayer. Landessportverband kann nur in einer
    mit dem Tagesordnungspunkt „Austritt aus....." einberufenen Mitgliederversammlung (Ladungsfrist:
4 Wochen) mit 3/4 Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder
    beschlossen werden. Zu der Versammlung sind Vertreter der angeschlossenen Verbände
    einzuladen.
2. Der Austritt wird erst rechtskräftig mit Ende des Kalenderjahres und Begleichung der
    Verbindlichkeiten gegenüber dem DJK-DV bzw. Bayer. Landes-Sportverband.
3. Bei Austritt aus dem DJK-DV fallen Vermögenswerte, die dem Verein zum Zwecke der Sportpflege
    vom DJK-DV, der Diözese Eichstätt oder der Katholischen Pfarrgemeinde zur Verfügung gestellt
    wurden, an den Geber zurück zur weiteren Verwendung für die Sportpflege.

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§19 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt „Auflösung des Vereins"
(Ladungsfrist: 4 Wochen) einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung, mit 3/4 Mehrheit bei
Anwesenheit von mindestens 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder, beschlossen werden.
Zu der Versammlung sind Vertreter der angeschlossenen Verbände einzuladen. Kommt die
erforderliche Beschlussfähigkeit nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere
Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig ist. In der Einladung ist darauf besonders hinzuweisen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das
Vermögen des Vereins, soweit es die etwa eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den
gemeinen Wert, der von den Mitgliedern etwa geleisteten Sacheinlagen, übersteigt, an den Markt
Allersberg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Sportpflege
zu verwenden hat. Die Vermögenswerte, die dem Verein zum Zwecke der Sportpflege vom DJK-DV,
der Diözese Eichstätt oder der Katholischen Pfarrgemeinde zur Verfügung gestellt wurden, fallen an
den Geber zurück zur weiteren Verwendung für die Sportpflege.

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§20 Inkrafttreten

  1. Diese Satzung wurde genehmigt durch den Beschluss der Mitgliederversammlung am 22.04.2022.
    Diese Satzung tritt in Kraft nach Vollzug geltender gesetzlicher Bestimmungen. Bereits bestehende
    Satzungen mit ihren Änderungen werden dadurch aufgehoben.

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